Das Bankgeheimnis – Sinn & Zweck
Auf den ersten Blick hört es sich für deutsche Bankkunden geheimnisvoll an: das Bankgeheimnis. Insbesondere im Zusammenhang mit verbotenen – weil unversteuerten – Konten in der Schweiz hört man immer wieder von dem Bankgeheimnis, mehr und mehr wird angesichts aktuell aufgedeckter Steuervergehen auch eine Lockerung des Schweizer Bankgeheimnisses gefordert. Was also hat es mit dieser scheinbar nebulösen Einrichtung auf sich, und wer profitiert davon? Und wie steht es um die öffentliche Wahrnehmung und um das Image der etablierten Banken in der Schweiz und in Luxemburg?
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Das deutsche Bankgeheimnis
Das in Deutschland geltende Bankgeheimnis ergibt sich aus dem Bankvertrag. Darin geht die Bank die Verpflichtung ein, keine Informationen über ihren Kunden und seine Geschäftsbeziehungen ohne Befugnis an dritte Personen zu geben. Juristisch betrachtet ist das deutsche Bankgeheimnis eine nebenvertragliche Pflicht der Bank, einen gesetzlichen Schutz des Bankgeheimnisses gibt es nicht. Allerdings wird das Bankgeheimnis durch diverse gesetzliche Auskunftspflichten aufgeweicht. So sieht die Strafprozessordnung eine Auskunftspflicht gegenüber der Staatsanwaltschaft, dem Ermittlungsrichter und gegenüber dem Gericht vor. Das Kreditwesengesetz fordert diverse Meldepflichten, die kundenrelevante Daten betreffen. Insbesondere Paragraph 24c des Kreditwesengesetzes fordert den automatisierten Abruf von explizit festgelegten Kontoinformationen bei den Banken durch die Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden. Das Geldwäschegesetz sieht bestimmte Verdachtsanzeigepflichten und Identifizierungspflichten bei wirtschaftlich Berechtigten vor, das Wertpapierhandelsgesetz fordert die Erfüllung von Meldepflichten sowie eine permanente Kontrolle des Handels mit Insiderpapieren. Und schließlich sind Kreditinstitute gegenüber den Finanzbehörden zur Auskunft verpflichtet, wenn ein Anlass zur Annahme der Steuerhinterziehung besteht. Insbesondere die Bekämpfung der Geldwäsche und die Aufklärung von Straftaten stehen also in Deutschland in einem konfliktären Verhältnis zum Bankgeheimnis.
Andere Länder, andere Bankgeheimnisse
In anderen Ländern Europas gelten andere Regeln für das lokale Bankgeheimnis. Einen fast legendären Ruf genießt das Schweizer Bankgeheimnis. Es steht für eine gesetzliche Verpflichtung der Banken, die wirtschaftliche Privatsphäre ihrer Kunden gegenüber Dritten zu erhalten. Explizit wird den Bankmitarbeitern vorgeschrieben, keine kundenrelevanten Daten an die Öffentlichkeit zu geben. Zur Bekämpfung der Geldwäscherei ist es lediglich zulässig, die Identität des Bankkunden und seines wirtschaftlich Berechtigten festzustellen. Das Schweizer Bankgeheimnis gilt auf Schweizer Grund und Boden. Wollen ausländische Behörden vom Ausland auf Kundendaten zugreifen, werden Schweizer Behörden dies nicht unterbinden. Unter bestimmten Umständen kann das Schweizer Bankgeheimnis aufgehoben werden. Verlangt ein Erbe Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Erblassers oder erhält ein Ehegatte durch ein Gerichtsurteil Auskünfte zu Ersparnissen, kann das Auskunftsverbot gelockert werden. Seit September 2013 steht die Bereitschaft der Schweizer Banken im Raum, ihr Bankgeheimnis weiter zu öffnen. Nötig wurde dies, um weiterhin den Marktzugang in Europa zu erhalten. So möchte sich der Schweizer Finanzplatz zukünftig an die Regelungen anpassen, die international üblich seien. Auch ein automatisierter Austausch von Kundendaten sei denkbar. Insgesamt dürfte in dieser Fragestellung noch Verhandlungsspielraum bestehen.
Auch Luxemburg äußerte im Mai 2013 die Absicht, das Bankgeheimnis zu lockern. Damit solle der Transfer von Schwarzgeld in den attraktiven Finanzplatz unterbunden werden. Ab 2015 sollen den Behörden aller EU-Staaten automatisch Informationen über Zinsen aus Geldanlagen zugehen, welche die Anleger aus diesen Staaten ausgezahlt erhalten. Somit sollen im Jahr 2015 erstmals Daten fließen, welche den EU-Finanzbehörden zweifelsfrei anzeigen, welche Bürger ein Konto im Großherzogtum führen.
Die britischen Kanalinseln sollen ihr Steuergeheimnis behalten. Der potente Finanzplatz Jersey ist Standort von rund 12 internationalen Großbanken, 20 Prozent der Bevölkerung sind im Finanzsektor tätig. Beide Kanalinseln sind von Großbritannien recht unabhängig, ein Zwang, EU-Gesetze umzusetzen, greift nicht.
Die Nutznießer in der Vergangenheit
In der Vergangenheit ist insbesondere der Finanzplatz Schweiz immer wieder im Zusammenhang Prominenten aus Politik und Gesellschaft genannt worden, weil dort Gelder in Millionenhöhe auf Schweizer Banken eingefroren wurden. Der ehemalige Diktator der Philippinen Ferdinand Marcos reiht sich ebenso ein in die Liste wie der frühere Präsident des Kongo Mobuto oder wie Charles Taylor, der gefürchtete Diktator Liberias. In der jüngsten Vergangenheit hörte man von dem einen oder anderen Diktator nordafrikanischer Länder, doch auch hochrangige Vorstände deutscher Großkonzerne oder Präsidenten etablierter Sportvereine fehlen nicht auf der Liste der Steuersünder, die das Bankgeheimnis der Schweiz nutzten, um Steuergelder an den deutschen Finanzbehörden vorbei zu schleusen. Solche Fälle sorgen mit dem Bekanntwerden immer wieder für Überraschung und Bestürzung, wenn vordergründig integere Größen unseres Wirtschaftslebens bei näherem Hinsehen ihre Vorbildfunktion nicht erfüllen. Dessen ungeachtet bleibt Steuerhinterziehung in Deutschland ein Straftatbestand, den es zu verfolgen gilt, um die einwandfreie Reputation wirtschaftsstarker Finanzplätze wieder herzustellen.
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