Das Beratungsprotokoll bei Anlageberatungen
Das Beratungsprotokoll ist in der Versicherungsberatung seit Jahren Pflicht, dort hat es sich zum Schutz des Versicherten und des Beraters bewährt. Jetzt wurde die ausführliche Dokumentation des Beratungsgesprächs auch in der Anlageberatung eingeführt.
Sinnvoll ist das in jedem Fall, denn während der Kunde eine auch im Nachhinein noch nachvollziehbare Dokumentation seines Gesprächs erhält, kann der Berater mit der sorgfältigen Erfassung der Inhalte nachweisen, dass wesentliche Details im Gespräch angesprochen wurden. Somit bietet ein ordentlich ausgefülltes Beratungsprotokoll in der Anlageberatung beiden Gesprächspartnern Vorteile.
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Das Beratungsprotokoll soll Anleger schützen
Die Anlageberatung wurde in den vergangenen Jahren wiederholt reguliert. Einerseits ist die Beratung in Wertpapierfragen eine Dienstleistung, die ein solides Vertrauensverhältnis zwischen dem Berater und seinem Kunden erfordert. Andererseits ist sie komplex und fehleranfällig und somit mit einem erheblichen Schadenspotenzial verbunden. Wenn Privatkunden ihre Altersvorsorge auf der Basis einer Anlageberatung aufbauen, müssen sie durch den Gesetzgeber besonders geschützt werden. Im schlimmsten Fall besteht nämlich die Gefahr, mit einer unpassenden Vorsorge das für den Ruhestand geplante Vermögen schnell zu verlieren. Mit der Einführung des Beratungsprotokolls im Jahr 2010 hat der Gesetzgeber hier für eine erhöhte Sicherheit des Anlegers gesorgt.
Seit Januar 2010 muss jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen für jede Anlageberatung bei Privatkunden ein Beratungsprotokoll anfertigen. Diese Vorschrift ist im Wertpapierhandelsgesetz geregelt. Die Anlageberatung ist danach definiert als die Abgabe einer persönlichen Empfehlung, die auf den Abschluss bestimmter Finanzinstrumente abzielt und die für den Kunden geeignet sein soll, seine finanziellen Ziele zu erreichen.
Die wesentlichen Inhalte sind vorgeschrieben
Im Protokoll müssen der Anlass der Beratung, die Dauer des Gesprächs, die persönliche Kundensituation, seine Anlageinteressen und die Empfehlungen des Beraters sowie die Begründung zur Abgabe dieser Empfehlung enthalten sein. Das Protokoll muss vom Berater unterschrieben sein und dem Kunden übergeben werden.
Mit der Aushändigung des Protokolls sollen die Rechte des Kunden gestärkt werden. Im Streitfall hat er nun ein schriftliches Beweismittel in der Hand, das den Inhalt des Beratungsgesprächs eindeutig widerspiegelt. Dieses Beweismittel kann bei einer Schadenersatzforderung wegen Falschberatung sehr wichtig sein, liegt doch die Beweislast dann meist beim Kunden. Darüber hinaus werden im Mitarbeiter- und Beschwerderegister Beschwerden über Anlageberater geführt. Die wesentliche Basis der Beschwerden sind dann die Beratungsprotokolle, die zu diesen Gesprächen angelegt wurden.
So kann der Kunde sich vorbereiten
Die Qualität der Beratungsprotokolle lässt in der Praxis derzeit noch zu wünschen übrig. Als Kunde muss man wissen, dass jedes Protokoll während des Gesprächs zu prüfen ist. In der Regel werden Beratungsgespräche ohne Zeugen durchgeführt. Deshalb ist es wichtig, dass alle relevanten Gesprächsinhalte sorgfältig und verständlich dokumentiert werden. Das erhöht die Chance des Kunden, seinen Anspruch im Fall einer Schadenersatzforderung durchzusetzen. Sind Inhalte falsch oder unzureichend dokumentiert, kann der Kunde eine Nachbesserung oder Ergänzung des Protokolls verlangen. Von diesem Recht sollte er zu seiner eigenen Absicherung Gebrauch machen.
Darüber hinaus ist es jedem Kunden zu empfehlen, sich vor dem Beratungsgespräch umfassend zu möglichen Anlageprodukten zu informieren. Auch ist der Vertragsabschluss erst dann empfehlenswert, wenn alle offenen Fragen geklärt sind und alle Details verstanden sind. Als Kunde ist man deshalb gut beraten, nur dann einen Vertrag zu einer Wertpapieranlage abzuschließen, wenn alle Unklarheiten besprochen wurden und wenn man das sichere Gefühl hat, ein passendes Anlageprodukt abzuschließen.
Umfassende Berater-Qualifikation ist Pflicht
Durch eine weitere Novellierung des Wertpapierhandelsgesetzes wurde zum 01. November 2012 eine Mindestqualifikation der Mitarbeiter eingeführt, welche mit der Kundenberatung vertraut sind. Außerdem müssen diese Mitarbeiter an das Mitarbeiter- und Beschwerderegister gemeldet werden. Dort kann der Kunde auch die Erfassung seiner Beschwerde im Fall einer Falschberatung verlangen. In Zukunft dürfte schon aufgrund dieser Erfassung eine umfassende Verbesserung der Beratungsqualität zu erwarten sein. Dennoch besteht die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber weitere Vorschriften zur kontinuierlichen Regulierung der Wertpapieranlageberatung erlässt.
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