Schutz vor Kontopfändung 
Das Pfändungsschutz-Konto

Das P-KomtoDas Pfändungsschutz-Konto dient im Fall einer Kontopfändung dem schnellen und unbürokratischen Schutz des Kontoinhabers. Deshalb hat jeder Kontoinhaber gegenüber seiner Bank ein Anrecht darauf, dass ein vorhandenes Girokonto als Pfändungsschutz-Konto geführt wird. Das Pfändungsschutz-Konto – auch P-Konto genannt – ermöglicht die Abwicklung des üblichen Zahlungsverkehrs, damit Überweisungen, Lastschriften und Barabhebungen ausgeführt werden können.

Pro Monat steht dem Kontoinhaber ein Pauschalbetrag von 1.133,80  Euro pro Monat,  (Stand Juli 2017 bis Juli 2019) Euro als Freibetrag zu, weitere Freibeträge können nach Vorlage entsprechender Nachweise freigegeben werden. Das Pfändungsschutz-Konto schützt somit Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen oder Unterstützungen von Dritten vor der Pfändung durch einen Gläubiger. Das Pfändungsschutz-Konto wurde zum 01. Januar 2012 ins Leben gerufen, und es ist vorrangig für Kontoinhaber gedacht, deren Girokonto bereits gepfändet wurde.

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Je nach Höhe des Geldeingangs können die Kontoführungsgebühren variieren.


 

Die wichtigsten Regelungen

Sorgfalt und Vorsorge schützen vor KostenWer ein Pfändungsschutz-Konto benötigt, stellt bei seiner Bank einen Antrag auf Umwandlung des bestehenden Girokontos. Die Eröffnung eines neuen Kontos ist nicht nötig, der Kontoinhaber hat keinen juristischen Anspruch darauf. Vielmehr bleibt das bisherige Girokonto bestehen und wird mit einem sogenannten P-Vermerk bei der Bank geführt. Von diesem P-Vermerk erhält auch die Schufa eine Mitteilung, sie prüft, ob bereits weitere Pfändungsschutz-Konten eröffnet wurde. Dies ist nötig, weil jedem Kontoinhaber lediglich ein P-Konto zusteht. Eine Verschlechterung der Bonitätseinschätzung ist nicht zulässig. Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber das Recht, das bestehende Girokonto als P-Konto zu führen. Dieses Recht darf unabhängig davon ausgeübt werden, ob bereits eine Kontopfändung vorliegt oder nicht.

Wird das bisherige Girokonto als Gemeinschaftskonto geführt und ist eine Pfändung zu erwarten, sind die Kontoinhaber gut beraten, jeweils ein Einzelkonto zu eröffnen. Erst danach sollte das Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden. Bei der Umwandlung ist zu versichern, dass noch kein P-Konto bei einer anderen Bank beantragt wurde. Falsche Angaben können strafrechtlich verfolgt werden.

Für die Umstellung des Girokontos auf ein Kontopfändungs-Schutzkonto darf die Bank keine Gebühren verlangen. Die Kontoführung selbst kann kostenpflichtig sein, wobei diese nicht teurer werden darf als zuvor. Ist der Antrag auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto bei der Bank eingegangen, ist diese zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet.

Das Recht auf Freibeträge

Freibetrag beim P-KontoZunächst steht dem Kontoinhaber ein Freibetrag in Höhe von 1.045,04 Euro zu. Dieser Freibetrag kann erhöht werden, wenn eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehepartner oder einem Kind besteht. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommt ein Freibetrag in Höhe von 393,30 Euro pro Monat hinzu, bei weiteren Unterhaltsberechtigen beträgt der Freibetrag pro Person 219,12 Euro. Somit gilt bei einer unterhaltsberechtigten Person ein Freibetrag von 1.438,34 Euro, bei zwei Personen macht er 1.657,46 Euro aus.

Damit der Freibetrag erhöht werden kann, ist der Bank eine Bescheinigung über die Berechtigung vorzulegen. Solche Bescheinigungen stellen der Arbeitgeber, die Familienkassen, die Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte oder anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen aus. Alternativ kann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers eingereicht werden.

Bei Bedarf kommen weitere Freibeträge nach Paragraph 850k Abs. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung. Sie bestehen bei einmaligen Sozialleistungen oder bei laufenden Leistungen, welche der Kontoinhaber zum Ausgleich eines Mehraufwands erhält, sofern dieser durch einen gesundheitlichen Schaden verursacht wird.

Wer regelmäßig Geldeingänge erhält, die unterhalb des Freibetrags liegen, kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht nach Paragraph 850l der Zivilprozessordnung für höchstens 12 Monate eine Anordnung auf Unpfändbarkeit des Kontoguthabens stellen. Für die Bank hat dies den Vorteil, dass keine Freibeträge beachtet werden müssen, und auch eine Überwachung des Kontos ist nicht erforderlich. Pfändungen würden in dieser Zeit nichts bedient, das Konto bleibt zur Teilnahme am Zahlungsverkehr frei. Für die Bezieher von regelmäßigen geringen Leistungen ist das sehr sinnvoll. Der unpfändbare Geldeingang muss mit Hilfe von Kontoauszügen belegt werden.

Ein Blick in die Historie

immer aktuelle InformationenMit der Einführung des Pfändungsschutz-Kontos sollten Verbraucher geschützt werden. Vor der Reform des Kontopfändungsschutzes konnte ein Gläubiger den positiven Barbestand auf einem Girokonto pfänden. Diese Pfändung des gesamten Bargeldbestands ist nun nicht mehr möglich. Ein Betrag, der unterhalb dieser Freibeträge liegt, darf heute nicht mehr gepfändet werden. Für den Kontoinhaber hat das den Vorteil, dass Geldeingänge wie Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II nicht mehr sofort vom Konto abzuheben sind, um sie vor der Pfändung zu schützen. Für Selbständige und Rentner ist es außerdem von Vorteil, dass alle Einkünfte unter den Schutz des P-Kontos fallen. Für den Kontoinhaber entfällt zusätzlich die Beantragung des Freibetrags beim zuständigen Gericht oder bei der pfändenden Behörde. Und schließlich gilt auch die alte Kontoblockade über zwei Wochen nach der Zustellung der Pfändung nicht mehr. Selbst direkt nach dem Eingang der Kontopfändung bleiben Beträge unterhalb der Freibeträge nutzbar.

Aktuelle Gerichtsurteile

Nach einem aktuellen Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 260/12 vom 16. Juli 2013) darf eine Bank die Kontoführungsgebühren nach der Umwandlung in ein P-Konto nicht erhöhen. Aus dem gleichen Urteil ergibt sich das Recht des Kontoinhabers, unrechtmäßig gezahlte Gebühren erstatten zu lassen. Dessen ungeachtet müssen Kontoinhaber eines Pfändungsschutz-Kontos aber immer mit einer gewissen Stigmatisierung der Bank rechnen, wenn ein P-Konto beantragt wurde.

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Hier schreibt Mischa Berg

Mischa Berg ist Herausgeber von Bankenvergleich.de und veröffentlicht seit 2007 News und Kommentare zur Geldanlage in Tagesgeld und Festgeld. Mischa Berg ist auch auf Google+ und Facebook aktiv.
Kategorie: Girokonto

7 Kommentare Das Pfändungsschutz-Konto

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