Die Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Kreditablösung
Wer einen Kredit vorzeitig ablösen will, wird mit dem Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung konfrontiert. Doch was genau hat es damit auf sich? Und wann müssen Sie die Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt bezahlen? Ist sie immer fällig? Diese und andere Fragen werden an dieser Stelle geklärt.
Zum Begriff der Vorfälligkeitsentschädigung
Wird ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt – man spricht hier von einer vorzeitigen Rückführung des Kredits -, so fällt in vielen Fällen die Vorfälligkeitsentschädigung an. Wichtig ist, dass die Zinsfestschreibungszeit noch nicht beendet ist. Kündigt der Kunde der Bank ein Darlehen, so muss er die Vorfälligkeitsentschädigung tragen. Wenn die Bank hingegen den Kredit kündigt, so kann der Kunde einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Die Berechnung desselben erfolgt analog der Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.
Rechtliche Regelungen
Keine Bank ist dazu verpflichtet, ein Darlehen vor Ende der Zinsfestschreibungszeit zurückzunehmen. Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen die Bank zustimmen muss. Andernfalls handelt es sich eher um Kulanz als um eine rechtliche Verpflichtung. Ein Fall, in dem die Bank den Kredit zurücknehmen muss, ist der Verkauf der kreditbelasteten Immobilie. Auch dann, wenn die Bank den Wunsch nach einer Erhöhung des Kredits ablehnt, muss sie einer vorzeitigen Ablösung desselben zustimmen.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt nicht an, wenn ein Darlehen aus einem Bausparvertrag vorzeitig abgelöst werden soll. Hier kann eine Kündigung jederzeit vorgenommen werden, auch Sondertilgungen sind ohne finanzielle Nachteile für den Kreditnehmer möglich. Dies regeln die Allgemeinen Bausparbedingungen.
Werden Verbraucherdarlehen gekündigt, so kann eine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben werden. Die Höhe des „Strafbetrags“ ist auf ein Prozent der Restschuld begrenzt. Wäre der vollständige Kredit in weniger als einem Jahr abbezahlt, so darf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung maximal 0,5 Prozent der Restschuld betragen.
Die Bank kann auf eine Vorfälligkeitsentschädigung aber auch verzichten. Das wird immer dann der Fall sein, wenn sich für sie aus der vorzeitigen Rücknahme ein Ersatzgeschäft ergibt. Generell ist zu sagen, dass die meisten Banken auf Vorfälligkeitsentschädigungen verzichten, wenn sich dadurch für sie kein Nachteil ergibt. Das kann bei einem Schuldnertausch oder bei einem Tausch des zu finanzierenden Objekts der Fall sein. Doch auch wenn keine Vorfälligkeitsentschädigung erhoben wird, so fällt doch in der Regel eine Bearbeitungsgebühr an.
In anderen Ländern wird es oft so gehandhabt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung wegfällt, dies wird dann vertraglich festgehalten. Meist fangen hier variable Zinsen eventuelle Einbußen der Banken auf.
Der Kunde hat kein Recht darauf, auf einer Auflösung des Vertrags zu bestehen. Während der Zeit der Zinsfestschreibung ist eine vorzeitige Rückzahlung in der Regel ausgeschlossen, mit Ausnahme der oben bereits erwähnten Fälle. Wurde der Zins jedoch über zehn Jahre hinaus fest vereinbart, so darf das Darlehen mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten ohne Anspruch auf Entschädigung gekündigt werden.
Woran erkennen Sie, ob Sie zahlen müssen?
Banken und Sparkassen müssen dafür sorgen, dass ihre Kunden wissen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung im Fall des Falles zu zahlen ist oder nicht. Dazu kommt, dass der Kunde die Art und Weise der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachvollziehen können muss. Ist das nicht der Fall, darf der Kunde eine Ablösesumme hinterlegen, und zwar unter Vorbehalt einer rechnerischen Überprüfung. Damit stellt die Bank zumindest die Löschungsbewilligung im Grundbuch, sofern es sich um eine Ablösung eines Immobilienkredits handelt. Der Kunde kann dann die Berechnung der Bank überprüfen lassen.
Als Faustregel kann davon ausgegangen werden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung immer dann anfällt, wenn die Bank einer vorzeitigen Ablösung des Kredits zustimmt. Bisher können dafür auch Summen verlangt werden, die den tatsächlichen Schaden, den die Bank erleidet, übersteigen. Die Grenze liegt derzeit bei der doppelten Summe des Verlusts, den die Bank erlitten hat.
Für die Berechnung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sind verschiedene Faktoren maßgeblich. So spielen Restschuld, Höhe der vereinbarten Zinsen, Zinssatz und verbleibende Darlehenszeit eine wichtige Rolle.
Für die Berechnung gibt es zum Beispiel die Aktiv-Passiv-Methode, die für den Kunden die günstigste Variante ist. Hier werden die fehlenden Zahlungen durch die vorzeitige Ablösung erfasst. Der Schaden für die Bank zeigt sich in der Differenz aus dem vorzeitig zurückgezahlten Kapital und dem Betrag, der regulär am Ende der Kreditlaufzeit an die Bank geflossen wäre. Außerdem darf die Bank eine Bearbeitungsgebühr verlangen. Diese Gebühren erhöhen natürlich die Summe, die der Kreditnehmer als Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss. Je nach Summe kann die vorzeitige Ablösung des Darlehens recht teuer werden und sollte daher gut überlegt sein.
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